6. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erweist es sich vorliegend als notwendig, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen: 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 14. September 2023 dahingehend, dass unter den geschilderten Umständen (Anmerkung der Kammer: Verzicht auf Konstituierung als Privatkläger zufolge qualifizierten Willensmangels) erstellt sei, dass er nicht dazu in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren gegen den Beschuldigten ohne anwaltlichen Beistand genügend wahrzunehmen.