Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit Blick auf den wirksamen Opferschutz keine allzu strengen Anforderungen an die Notwendigkeit gestellt werden. Gerade wenn der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung beigeordnet werde, sei im Sinne der Waffengleichheit auch der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer ein amtlicher Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, andernfalls es zu einer sekundären Viktimisierung kommen bzw. dazu führen könne, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei.