Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (Botschaft BBl 2019 6697, S. 6735; vgl. dazu auch E. 5.2 hiervor). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit Blick auf den wirksamen Opferschutz keine allzu strengen Anforderungen an die Notwendigkeit gestellt werden.