Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 7B_84/2023 vom 27. September 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen).