136 Abs. 2 Bst. c aStPO (Fassung in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) bzw. im Zusammenhang mit der Zivilklage stellt die Strafuntersuchung – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen.