Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Bst. c). Vorliegend ist nur noch die Notwendigkeit der Beiordnung von Fürsprecher C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers strittig. 5.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst.