Demgegenüber nahm der Privatkläger bereits an einer Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft teil und reichte im Nachgang an diese und nachdem ihm erläutert wurde, dass er bei der Polizei auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe, diverse Schreiben und Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Im Übrigen wurde wie bereits ausgeführt bislang keine Zivilforderungen geltend gemacht. Betreffend die Strafklage gilt seitens der Staatsanwaltshaft die Untersuchungsmaxime.