_ bringt in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einzig vor, dass aus dem Umstand, dass sein Klient bei der Polizei ursprünglich auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe, erstellt sei, dass dieser nicht in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren genügend wahrzunehmen. Aufgrund Abklärungen bei der Polizei ist davon auszugehen, dass sprachliche Schwierigkeiten der Grund dafür gewesen sein dürften, dass der Privatkläger bei der Anzeige auf dem Polizeiposten auf dem Formular «Strafantrag – Privatklage» auf die Stellung als Privatkläger verzichtet hatte.