Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf anlässlich der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich. Es stellen sich im Verfahren damit weder komplizierte Sach- oder Rechtsfragen. Thematik sein wird, ob dem Beschuldigten der geltend gemachte tätliche Angriff auf den Privatkläger rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann.