4. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vorinstanz gewährt worden. Demgegenüber erachtete die Staatsanwaltschaft die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht als notwendig. Dies begründete sie wie folgt: Im vorliegenden Fall machte der Privatkläger gegenüber der Polizei geltend, dass er vom Beschuldigten geschlagen worden sei und sich deswegen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf anlässlich der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich.