Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit zwei Verfügungen (eine davon die angefochtene) erhalten und – auch nachdem der Beschwerdeführer als Privatkläger im Verfahren zugelassen worden war – zu keinem Zeitpunkt nachgefragt hat, ob bzw. wann er Akteneinsicht erhalten werde. Darin, dass die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch noch nicht behandelt hat, ist daher noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten hat, in die Akten Einsicht zu nehmen.