Mit der Generalstaatsanwaltschaft trifft es insoweit zwar zu, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2023 um Akteneinsicht ersucht hat und dieses Akteneinsichtsgesuch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin noch nicht behandelt worden ist. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit zwei Verfügungen (eine davon die angefochtene) erhalten und – auch nachdem der Beschwerdeführer als Privatkläger im Verfahren zugelassen worden war – zu keinem Zeitpunkt nachgefragt hat, ob bzw. wann er Akteneinsicht erhalten werde.