3. In formeller Hinsicht wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft trifft es insoweit zwar zu, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2023 um Akteneinsicht ersucht hat und dieses Akteneinsichtsgesuch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin noch nicht behandelt worden ist.