2 schuldigte nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 16. September 2024 gab die Verfahrensleitung i.V. vom Verbal von Gerichtsschreiberin Lienhard Kenntnis und kam auf die Verfügung vom 18. März 2024 zurück. Weiter hiess sie den in der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2024 gestellten Antrag um Akteneinsicht gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen.