Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 18. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich der Be-