1.3 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 19. Februar 2024 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Durchführung des Schriftenwechsels entschieden werde. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.