Am 16. November 2023 verfügte sie die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger. 1.2 Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, hiess die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten gut, während sie das Gesuch in Bezug auf die beantragte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies. Dagegen erhob Fürsprecher C._____