Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 56 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ a.v.d. Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 (BM 23 3121) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Vorinstanz) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BM 23 3121) wegen Tätlich- keiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit E-Mail vom 12. September 2023 informierte der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, Fürsprecher C.________, die zuständige Staatsan- wältin über seine Mandatierung und bat um eine telefonische Kontaktaufnahme be- treffend die Parteistellung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2023 gab er bekannt, dass sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstitu- iere und an den weiteren Untersuchungshandlungen teilzunehmen wünsche. Zudem ersuchte er um Zustellung der amtlichen Akten sowie um die Erteilung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner selbst als unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers. In der Folge setzte die verfahrensleitende Staatsan- wältin die auf den 28. September 2023 angesetzten Einvernahmen des Beschuldig- ten und des Beschwerdeführers ab und holte beim zuständigen Polizisten weitere Informationen dazu ein, wie die ursprüngliche Verzichtserklärung des Beschwerde- führers zustande gekommen war. Am 16. November 2023 verfügte sie die Zulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger. 1.2 Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, hiess die Staatsanwalt- schaft am 29. Januar 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Befreiung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen so- wie von Verfahrenskosten gut, während sie das Gesuch in Bezug auf die beantragte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies. Dagegen erhob Fürspre- cher C.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 8. Februar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei im Verfahren BM 23 3121 gegen A.________ der Unterzeichnete dem Privatkläger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 2. Der Unterzeichnete sei dem Privatkläger für dieses Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechts- beistand beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.3 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 19. Februar 2024 ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Be- schuldigten eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zum Einrei- chen einer Stellungnahme. Zudem teilte sie mit, dass über das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege nach Durchführung des Schriftenwechsels entschieden werde. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Ver- fügung vom 18. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich der Be- 2 schuldigte nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 16. September 2024 gab die Ver- fahrensleitung i.V. vom Verbal von Gerichtsschreiberin Lienhard Kenntnis und kam auf die Verfügung vom 18. März 2024 zurück. Weiter hiess sie den in der Beschwer- deschrift vom 8. Februar 2024 gestellten Antrag um Akteneinsicht gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 nahm gab die Verfahrensleitung von den abschliessenden Be- merkungen des Beschwerdeführers vom 30. September 2024 Kenntnis. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 reichte Fürsprecher C.________ seine Honorarnote inkl. Auf- wandtabelle für das Beschwerdeverfahren ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuches um Beiordnung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. In formeller Hinsicht wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft trifft es insoweit zwar zu, dass der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 14. September 2023 um Akteneinsicht ersucht hat und dieses Akteneinsichtsgesuch von der verfahrensleitenden Staatsanwältin noch nicht behandelt worden ist. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit zwei Verfügungen (eine davon die an- gefochtene) erhalten und – auch nachdem der Beschwerdeführer als Privatkläger im Verfahren zugelassen worden war – zu keinem Zeitpunkt nachgefragt hat, ob bzw. wann er Akteneinsicht erhalten werde. Darin, dass die Staatsanwaltschaft das Ak- teneinsichtsgesuch noch nicht behandelt hat, ist daher noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten hat, in die Akten Einsicht zu nehmen. 4. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befrei- ung von Vorschuss und Sicherheitsleistungen sowie Verfahrenskosten von der Vor- instanz gewährt worden. Demgegenüber erachtete die Staatsanwaltschaft die Bei- ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht als notwendig. Dies begrün- dete sie wie folgt: Im vorliegenden Fall machte der Privatkläger gegenüber der Polizei geltend, dass er vom Beschuldigten geschlagen worden sei und sich deswegen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Be- schuldigte bestritt diesen Vorwurf anlässlich der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich. Es stellen sich im Verfahren damit weder komplizierte Sach- oder Rechtsfragen. Thematik sein wird, ob dem Be- schuldigten der geltend gemachte tätliche Angriff auf den Privatkläger rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. 3 Fürsprecher C.________ bringt in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einzig vor, dass aus dem Umstand, dass sein Klient bei der Polizei ursprünglich auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe, erstellt sei, dass dieser nicht in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren genügend wahrzunehmen. Aufgrund Abklärungen bei der Polizei ist davon auszugehen, dass sprachliche Schwierigkeiten der Grund dafür gewesen sein dürften, dass der Privatkläger bei der Anzeige auf dem Polizeiposten auf dem Formular «Strafantrag – Privatklage» auf die Stellung als Privatkläger verzichtet hatte. Demge- genüber nahm der Privatkläger bereits an einer Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft teil und reichte im Nachgang an diese und nachdem ihm erläutert wurde, dass er bei der Polizei auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe, diverse Schreiben und Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Im Übrigen wurde wie bereits ausgeführt bislang keine Zivilforderungen geltend gemacht. Betref- fend die Strafklage gilt seitens der Staatsanwaltshaft die Untersuchungsmaxime. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für den Privatkläger zur Wahrung seiner Rechte ist deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht geboten und das Gesuch ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss dem revidierten Art. 136 Abs. 1 StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zi- vilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgelt- liche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrens- kosten (Bst. b) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Bst. c). Vor- liegend ist nur noch die Notwendigkeit der Beiordnung von Fürsprecher C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers strittig. 5.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 136 Abs. 2 Bst. c aStPO (Fassung in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) bzw. im Zusammenhang mit der Zivilklage stellt die Strafunter- suchung – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte ge- schädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Perso- nen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergän- zungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1; 7B_84/2023 vom 27. Sep- tember 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ver- beiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der psychischen und physi- schen Verfassung der geschädigten Person insbesondere auch die Schwere und die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 123 I 145 4 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1). Der Umstand, dass im Straf- verfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum Vornherein aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1). 5.3 Mit Blick auf die Ausführungen in der Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung ist sodann mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Vor- aussetzungen, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Zivilklage aus- gearbeitet hat (E. 5.2 hiervor), sinngemäss ebenso für die Strafklage gelten (Bot- schaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Bot- schaft BBl 2019 6697], S. 6734 f.) Auch insoweit gilt es, die Frage der Notwendigkeit aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu entscheiden. Dazu zählen na- mentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierig- keiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies na- mentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (Botschaft BBl 2019 6697, S. 6735; vgl. dazu auch E. 5.2 hiervor). Nach dem Willen des Ge- setzgebers sollen mit Blick auf den wirksamen Opferschutz keine allzu strengen An- forderungen an die Notwendigkeit gestellt werden. Gerade wenn der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung beigeordnet werde, sei im Sinne der Waffen- gleichheit auch der Privatklägerschaft bzw. dem Opfer ein amtlicher Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, andernfalls es zu einer sekun- dären Viktimisierung kommen bzw. dazu führen könne, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfin- dung abträglich sei. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruches obliege, und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistandes nicht notwendig sei, erachtet der Gesetzgeber als nicht sachgerecht (zum Ganzen: Botschaft BBl 2019 6697, S. 6735). 6. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erweist es sich vorliegend als not- wendig, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen: 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters vom 14. September 2023 dahingehend, dass unter den ge- schilderten Umständen (Anmerkung der Kammer: Verzicht auf Konstituierung als Privatkläger zufolge qualifizierten Willensmangels) erstellt sei, dass er nicht dazu in der Lage sei, seine Rechte im Verfahren gegen den Beschuldigten ohne anwaltli- chen Beistand genügend wahrzunehmen. Auch wenn die Begründung des Gesuchs kurz ausgefallen ist, kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Antrag sei nicht genügend begründet. Wie die nachfolgenden Aus- führungen zeigen (E. 6.4), handelt es sich dabei – unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände – um ein für den vorliegenden Grenzfall durchaus ausschlaggeben- des Argument. 6.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung zwar zutreffend fest, dass es sich vorliegend weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht um einen komplexen Fall handelt. Obschon es sich aus Sicht des Polizisten, der den 5 Anzeigerapport verfasst hat, um eine verworrene, unübersichtliche und kulturell be- dingte Situation handelt, gilt es lediglich einen vom Beschuldigten bestrittenen tätli- chen Angriff auf den Beschwerdeführer und damit einen überschaubaren Lebens- sachverhalt zu untersuchen. Rechtlich dürfte es schwergewichtig darum gehen zu überprüfen, ob der Vorfall dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen wer- den kann. Alleine aufgrund der eher unterdurchschnittlichen Komplexität des Falles kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Willen des Ge- setzgebers jedoch noch nicht auf eine fehlende Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung geschlossen werden. Vielmehr gilt es, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer hinreichend dazu in der Lage gewesen wäre und sein wird, seine Verfahrensrechte selbständig wahrzu- nehmen. 6.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer stamme aus dem Iran, sei vorläufig aufgenommen und mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut, ist daran zu erinnern, dass diese Umstände für sich alleine grundsätzlich noch nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung zu begrün- den (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 176 E. 4.2). Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Sprachkenntnisse seien absolut unge- nügend. Gemäss Art. 68 StPO liegt es in der Verantwortung der Verfahrensleitung, hier der Staatsanwaltschaft, mittels Beizugs einer Übersetzung sicherzustellen, dass fremdsprachige Beteiligte im Verfahren Gehör finden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 176 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Be- schwerdeführer aufgrund der anzeigten Straftat eine Opferstellung innehat und er aufgrund der mutmasslichen Straftat nicht nur körperliche Verletzungen (Prel- lung/Verstauchung der linken Hand; Prellung des Schädels mit Gehirnerschütterung; subjektive Visusminderung beidseitig rechtsbetont [vgl. dazu insbesondere Be- schwerdebeilage 5, S. 1]) erlitten hat, sondern auch psychisch schwer belastet war und nach wie vor zu sein scheint. Wie dem von ihm bei der Staatsanwaltschaft ein- gereichten Arztbericht von Dr. D.________ vom 23. Dezember 2022 entnommen werden kann, hat die beim Beschwerdeführer bereits vorhandene depressive Sym- ptomatik unmittelbar nach dem zu untersuchenden Vorfall zugenommen; zudem leide er an Angststörungen und Schlaflosigkeit. Entsprechendes kann auch dem Be- richt des Neurozentrums des Inselspitals vom 28. Februar 2023 entnommen werden (Beschwerdebeilage 5, S. 1 und 2). Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es als notorisch gelten kann, dass von einem Strafverfahren eine gewisse emo- tionale Belastung ausgeht. Im Falle des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts der beschriebenen Symptome und der gemäss Arztbericht von Dr. D.________ vom 23. Dezember 2022 vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu aber Beschwerdebeilage 5, S. 5) nicht mehr ohne Weiteres von einer durch- schnittlichen Betroffenheit gesprochen werden. 6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Vorfall der Polizei in der Gegenwart eines Dolmetschers geschildert und die Opferhilfe selbständig über seinen Fall informiert hatte (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 27). Auch gab er an, zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bereit zu sein (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 36-37). Später brachte er jedoch vor, dass er Angst 6 vor der Bedrohung durch den Beschuldigten habe, aber alles in Ordnung sei, wenn sich dieser beim ihm entschuldige (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2023, S. 2 Z. 36-37). Rund ein halbes Jahr später nahm der Beschwerdeführer alsdann ohne Begleitung an der Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft teil (Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. Juni 2023), wo er auf den Beschuldigten traf. Erst nachdem ihm anlässlich der Vergleichsverhand- lung erläutert worden war, dass er bei der Polizei auf die Stellung als Privatkläger verzichtet habe (S. 2 der angefochtenen Verfügung), die Vergleichsverhandlungen gescheitert waren (Protokoll der Vergleichsverhandlung vom 20. Juni 2023, Z. 5), er als «Geschädigter» zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2023 vorgeladen worden war (Vorladung vom 7. Juli 2023) und eine Mitarbeiterin der Beratungsstelle Opferhilfe Biel (nachfolgend: Opferhilfe) Einsicht in die amtlichen Ak- ten erhalten hatte (Schreiben von E.________ vom 14. und 18. August 2023), wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Wunsch an Fürsprecher C.________, dieser möge ihn an die Einvernahme begleiten, da er Angst vor dem Beschuldigten habe (Schreiben von Fürsprecher C.________ vom 14. September 2023). Letzteres erscheint nachvollziehbar, zumal die Vergleichsverhandlungen – wie erwähnt – ge- scheitert sind und davon ausgegangen werden muss, dass die vom Beschwerdefüh- rer erhoffte Entschuldigung des Beschuldigten ausgeblieben ist, was mit Blick auf die nachstehenden Schilderungen für die psychische Verfassung des Beschwerde- führers nicht förderlich gewesen sein dürfte (E. 6.5). Dass der Beschwerdeführer nicht selbständig, sondern via Hilfsorganisation mit seiner aktuellen Rechtsvertre- tung in Kontakt getreten ist, wird von der Vorinstanz im Übrigen nicht bestritten. Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Staatsanwaltschaft erst nach der Mandatsanzeige bzw. der Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Abklärungen betreffend den Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Privatklage getätigt hat. Diese haben ergeben, dass die Polizei den Beschwerdeführer das For- mular Privatklage ohne Übersetzung ausfüllen und unterzeichnen liess (Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2023), worauf die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als Privatkläger zum Verfahren zuliess (Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 16. November 2023). Obschon den Umständen der Anzeigeerstat- tung und des ursprünglichen Verzichts auf die Privatklägerstellung primär eine sprachliche Problematik zugrunde gelegen habe dürfte, welche durch den Bezeig eines Übersetzers hätte behoben werden können – und künftig grundsätzlich auch behoben werden könnte – (vgl. E. 6.3 hiervor), ist dem Beschwerdeführer bei- zupflichten, dass er mangels juristischer Kenntnisse kaum in der Lage gewesen sein dürfte, sich ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistands als Privatkläger zu rekon- stituieren. Mithin wäre es mindestens bis zu diesem Zeitpunkt angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer Fürsprecher C.________ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand beizuordnen. 6.5 Entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft erweist es sich als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Strafverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Wie den Akten entnommen werden kann, liess der Be- schwerdeführer der Staatsanwaltschaft nach der gescheiterten Vergleichsverhand- lung diverse diffuse Eingaben mit medizinischen Dokumenten zugehen; neun von zehn Eingaben gingen am 7. Juli 2023 ein. Der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft 7 vom 30. August 2023 kann überdies entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer ohne Voranmeldung bei der Staatsanwaltschaft aufgetaucht sei. Dabei habe er sehr gestresst und ängstlich gewirkt und über fortwährende Probleme aufgrund des Vorfalls berichtet. Auch wenn der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juni 2023 noch mitgeteilt hatte, dass es ihm wichtig sei, beim Gerichtstermin des Beschuldigten anwesend zu sein, und mit Schreiben vom 6. Juli 2023 um einen Termin zur Besprechung der neuen Beweise gebeten hatte, ist Für- sprecher C.________ zuzustimmen, dass aufgrund der geschilderten Entwicklungen deutlich wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend fokussieren kann und ihn das Verfahren übermässig beansprucht. Es scheint daher in einer Gesamt- betrachtung, dass er auf die Unterstützung eines Rechtsbeistands angewiesen ist. 6.6 Zusammenfassend gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Notwen- digkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne eines Grenz- falls zu bejahen und Fürsprecher C.________ dem Beschwerdeführer im Strafver- fahren gegen den Beschuldigten als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwer- deführers beizuordnen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschul- digte bis anhin keine Verteidigung mandatiert hat. 7. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird im Strafverfahren BM 23 3121 Für- sprecher C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 8. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Beschwerde nicht als von Vornher- ein aussichtslos, der Beschwerdeführer gilt als prozessarm (vgl. dazu die angefoch- tene Verfügung) und die Notwendigkeit der Beiordnung unentgeltlichen Rechtsbei- stands ist mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 6) evident (Art. 136 Abs. 1 und 2 StPO), so dass ihm Fürsprecher C.________ auch für das Beschwer- deverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistands für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Zufolge seines vollumfänglichen Obsiegens entfällt die Rückzahlungspflicht des Beschwer- deführers (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO; so auch Art. 138 Abs. 1bis StPO, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer handelt [vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren Fürsprecher C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2024 aufgehoben. Fürsprecher C.________ wird dem Beschwerdeführer im Strafverfahren BM 23 3121 als unentgeltlicher Rechts- beistand beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Für- sprecher C.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine Rückzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9