10. Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Jedenfalls sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, die der Fluchtgefahr gleichermassen wie eine Haft begegnen könnten. Der angefochtene Beschluss, mit welcher das Haftentlassungsgesuch des Beschwerde- 14 führers abgewiesen und Sicherheitshaft angeordnet worden ist, erweist sich demnach als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.