Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits heute festgestellt werden müsste, dass die Berufungsverhandlung nicht innert angemessener Frist durchgeführt würde. Aus dem Umstand, dass das Obergericht im Tätigkeitsbericht 2023 eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 234 Tagen nennt, kann der Beschwerdeführer für den vorliegenden (Einzel-)Fall nichts für sich ableiten. 9.3.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass im heutigen Zeitpunkt – auch im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer – noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ausgemacht werden kann.