Wann die Berufungsverhandlung stattfinden wird, steht – soweit ersichtlich – noch nicht fest. Gemäss der vom Regionalgericht am 13. Dezember 2024 beim Obergericht eingeholten Auskunft würden in Haftsachen Verhandlungstermine ab Frühsommer angesetzt, bei entsprechender Flexibilität der Parteivertretungen teilweise sogar noch im Frühling (Akten PEN 23 249 pag. 1131). Aktuell deutet nichts auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hin. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits heute festgestellt werden müsste, dass die Berufungsverhandlung nicht innert angemessener Frist durchgeführt würde.