Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung und der Tatsache, dass eine Vielzahl von Tatvorwürfen zu beurteilen war und der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung vom 17. Juli 2024 (Akten PEN 23 249, pag. 1032 und 1049-1054) bis zur schriftlichen Urteilsbegründung weder über Schuldspruch noch Strafmass im Ungewissen war, stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 514 vom 16. Dezember 2024 E. 7.5). 9.3.4 Wann die Berufungsverhandlung stattfinden wird, steht – soweit ersichtlich – noch nicht fest.