Damit liess die Vorinstanz wesentlich mehr Zeit verstreichen, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Rechtsprechung und der Tatsache, dass eine Vielzahl von Tatvorwürfen zu beurteilen war und der Beschwerdeführer aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung vom 17. Juli 2024 (Akten PEN 23 249, pag.