6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.5). Eine gleichlange Dauer vermochte im Urteil 6B_549/2024 vom 26. November 2024 jedoch keine Rechtsverletzung zu begründen (dort E. 2.5). Vorliegend liegen zwischen der Verhandlung Mitte Juli 2024 und der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung Mitte Dezember 2024 fünf Monate. Damit liess die Vorinstanz wesentlich mehr Zeit verstreichen, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen ist.