Allein der Umstand, dass der erste Hauptverhandlungstermin zufolge eines Krankheitsfalls seitens des Gerichts resp. der Verfahrensleitung abgesetzt werden musste, begründet keine rechtlich relevante Verfahrensverzögerung, zumal vorliegend das Regionalgericht umgehend nach der Absetzung des Termins (12. März 2024) eine erneute Terminumfrage gestartet hat (diese erfolgte am 14. März 2024) und bereits am 25. März 2023 der neue Verhandlungstermin feststand (Akten PEN 23 249 pag. 951). 9.3.3 Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art.