Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an. Anhaltspunkte für Untätigbleiben oder dafür, dass das Regionalgericht das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht mit der für Haftfälle gebotenen Beförderlichkeit geführt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der erste Hauptverhandlungstermin zufolge eines Krankheitsfalls seitens des Gerichts resp.