Nach Eingang der Anklageschrift und Eingangskontrolle erfolgte zeitnah die Ansetzung der Hauptverhandlung, wobei der Koordinationsbedarf bei einem Fünferkollegialgericht zu berücksichtigen ist. Die ursprünglich für März und April 2024 angesetzte Verhandlung wurde sodann aufgrund unvermeidbarer, äusserer Umstände abgesetzt und auf die zeitnächsten Termine verschoben. Es erhellt daher nicht, dass das Verfahren während einer ungebührlich langen Dauer «liegenblieb». Es ist somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellbar.