je mit weiteren Hinweisen). 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin erblickt, weil die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst rund zehn Monate nach Anklageerhebung stattgefunden hat, kann auf die diesbezügliche ausführliche Erwägung des Regionalgerichts in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. Dezember 2024 (dort. S. 3 [Akten PEN 23 249 pag. 1159]) verwiesen werden: […] Nachdem am 22.09.2023 die Anklageschrift eingegangen ist, erging nach der üblichen Eingangskontrolle am 21.11.2023 eine Terminumfrage mit Terminvorschlägen ab März 2024 (pag. 780, 817 ff.).