Damit genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdekammer die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots frei prüfen kann und der Beschwerdeführer selbst keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zufolge Gehörsverletzung verlangt. Jedoch ist die Gehörsverletzung im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.