Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot seien von seinem Verteidiger anlässlich der Haftverhandlung vom 13. Dezember 2024 gerügt worden. Das Regionalgericht habe diese in seinem Haftentscheid indessen nicht berücksichtigt, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzt rügt, ist Folgendes festzuhalten: 9.2.1 Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO).