Zwischen Urteilseröffnung am 17. Juli 2024 und Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. Dezember hätten erneut 152 Tage gelegen, was der Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zuwider laufe. Sodann sei nicht damit zu rechnen, dass er von der Rechtsmittelinstanz innert nützlicher Frist abgeurteilt werde, betrage doch die durchschnittliche Dauer von Berufungsverfahren gemäss Tätigkeitsbericht des Obergerichts aus dem Jahr 2023 rund 234 Tage. Die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot seien von seinem Verteidiger anlässlich der Haftverhandlung vom 13. Dezember 2024 gerügt worden.