9. 9.1 Der Beschwerdeführer erachtet eine Haftentlassung schliesslich deshalb als angezeigt, weil das Beschleunigungsgebot mehrfach verletzt worden sei. So seien zwischen Anklageerhebung und Verhandlung zehn Monate verstrichen. Der erste Verhandlungstermin im April 2024 habe infolge Krankheitsausfalls seitens des Gerichts verschoben werden müssen, was nicht zu seinem Nachteil gereichen dürfe. Zwischen Urteilseröffnung am 17. Juli 2024 und Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 16. Dezember hätten erneut 152 Tage gelegen, was der Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO zuwider laufe.