Vorliegend bestehen aktuell keine Umstände, welche bereits auf drohende Überhaft schliessen lassen, zumal – sollte die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe im Berufungsverfahren bestätigt werden – der verbleibenden Strafrest derzeit 13 Monate beträgt. Ausserdem ist eine Straferhöhung nicht ausgeschlossen (siehe dazu E. 8.2.2 hiervor) und darf – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält – bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundes-