Dabei sei jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Vorliegend bestehen aktuell keine Umstände, welche bereits auf drohende Überhaft schliessen lassen, zumal – sollte die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe im Berufungsverfahren bestätigt werden – der verbleibenden Strafrest derzeit 13 Monate beträgt.