In BGE 145 IV 179 E. 3.5 stellte es sodann klar, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden verlange, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähere. Dabei sei jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.