10 Rechtsmittelverfahren nur noch verkürzt, aber nicht mehr erhöht werden könne, unverhältnismässig sei; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2019 vom 28. Januar 2019 E. 2.2), jedoch ohne je die Regel zu formulieren, dass nach deren Ablauf automatisch von Überhaft auszugehen wäre. In BGE 145 IV 179 E. 3.5 stellte es sodann klar, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz von den Behörden verlange, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haft der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähere.