Die 46 Monate werden erst im März 2026 und damit erst in rund 13 Monaten verbüsst sein. Das Bundesgericht hat bei der Prüfung der Überhaft verschiedentlich ein Mass von drei Vierteln der Strafe genannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.219/2000 vom 20. April 2000 E. 2d und 1P.256/2000 vom 12. Mai 2000 E. 2d, wonach die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nach Ablauf von drei Vierteln der Strafe, die im