Damit besteht kein Grund, ausnahmsweise vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung abzuweichen. 8.3 Zu prüfen ist damit, ob die Haftdauer unabhängig von der Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung in grosse Nähe zu der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass Überhaft selbst dann bestehen kann, wenn die Strafe oberinstanzlich noch erhöht werden kann. Von einer drohenden Überhaft kann aber auch diesfalls nichts ausgegangen werden, zumal die bis dato in Haft resp.