einzelnen Strafzumessungskriterien keine fixen Abzüge und Zuschläge bestehen. Somit handelt es sich vorliegend nicht bloss um eine rein theoretische Möglichkeit, dass das Berufungsgericht die Strafe erhöhen könnte. Dass das Regionalgericht vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht (abschliessend) geprüft hat, ist somit nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren erübrigt sich somit eine entsprechende Prüfung. 8.2.3 Damit besteht kein Grund, ausnahmsweise vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung abzuweichen.