8.2.2 Auch wenn, wie in E. 8.1.3 ausgeführt, nicht davon gesprochen werden kann, dass das Berufungsgericht die Strafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erhöhen wird, ist eine Straferhöhung gestützt auf die Berufungsanmeldung, der gemäss Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zwischenzeitlich erfolgten Berufungserklärung sowie – und insbesondere – unter Berücksichtigung der generalstaatsanwaltlichen Vorbringen, wonach eine Korrektur der Strafe aufgrund zu hoch gewährter Abzüge für die Hierarchiestufe und das Geständnis zu erfolgen habe resp.