Der Beschwerdeführer seinerseits, der keine Berufung angemeldet hat (die Möglichkeit einer Anschlussberufung besteht noch), bringt nichts vor, weshalb das Berufungsgericht die Strafe klarerweise herabsetzen werde. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zur Bestimmung der Überhaft nicht auf die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 46 Monaten abzustellen sei, sondern auf den Zeitpunkt der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Gesamtstrafe, ist Folgendes festzuhalten: 8.2.1