8.1.4 Zusammengefasst ist das erstinstanzliche Urteil bzw. die vom Regionalgericht ausgesprochene Sanktion entgegen der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gemachten Vorbringen nicht klarerweise unhaltbar und es darf im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf dieses abgestellt werden. Davon ging denn auch das Regionalgericht im angefochtenen Haftentscheid aus (dort S. 6 oben [Akten PEN 23 249 pag. 1152]). Der Beschwerdeführer seinerseits, der keine Berufung angemeldet hat (die Möglichkeit einer Anschlussberufung besteht noch), bringt nichts vor, weshalb das Berufungsgericht die Strafe klarerweise herabsetzen werde.