Der lediglich pauschal gehaltene Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Abzüge für die tiefe Hierarchiestufe einerseits und das Geständnis mit Blick auf die erdrückende Beweislage andererseits zu hoch ausgefallen seien, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie generell auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, selbst nach weiteren Gründen für eine allfällige Strafverschärfung zu suchen. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung kann nicht offensichtlich als fehlerhaft bezeichnet werden.