Ungeachtet der durchaus möglichen oberinstanzlichen Strafverschärfung kann im Haftverfahren nicht davon gesprochen werden, dass die Folgerungen des Regionalgerichts offensichtlich falsch sind und das Berufungsgericht die Strafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erhöhen wird. Der lediglich pauschal gehaltene Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Abzüge für die tiefe Hierarchiestufe einerseits und das Geständnis mit Blick auf die erdrückende Beweislage andererseits zu hoch ausgefallen seien, vermag daran nichts zu ändern.