Z. 189 ff. [pag. 327]; Einvernahmeprotokoll vom 15. August 2022 zu seiner «Einführung ins Geschäft»: Z. 80 ff. [pag. 358] und zur Unstimmigkeit betreffend sein Entgelt: Z. 751 ff. [pag. 371]) – als haltbar. Der Beschwerdeführer schien sich nicht hinter Ausflüchten zu verstecken und belastete sich auch ohne detaillierte Vorhalte. Ungeachtet der durchaus möglichen oberinstanzlichen Strafverschärfung kann im Haftverfahren nicht davon gesprochen werden, dass die Folgerungen des Regionalgerichts offensichtlich falsch sind und das Berufungsgericht die Strafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erhöhen wird.