8 Diese Ausführungen erscheinen der Beschwerdekammer gestützt auf eine summarische Würdigung der Urteilsbegründung und der Akten – insbesondere die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 und 15. August 2022 (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2022 zu seiner Aufgabe: Z. 60 ff. [pag. 324], zum Verkauf von Betäubungsmitteln: Z. 161 ff. [pag. 326], zu Abnehmern: Z. 180 ff. [pag. 327] und zum bei ihm sichergestellten Pulver: Z. 189 ff.