Die Beweislage war aufgrund der Funde diesbezüglich zwar erdrückend, doch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er davon absah, eine anderweitige Verantwortung zu konstruieren und mit der Anmerkung, dass die Betäubungsmittel zum Verkauf gedacht gewesen seien, von selbst weitere Angaben lieferte. In Bezug auf die gelieferten Mengen machte der Beschuldigte zunächst Angaben, verhielt sich dann aber in den folgenden Einvernahmen vorsichtig. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er auch zu diesen Vorwürfen allgemeine Angaben machte und selbst zusätzliche Informationen lieferte.