Betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.05.2022 gefundenen Betäubungsmittelvorräte bestätigte der Beschuldigte unumwunden, dass sie in seiner Verantwortung standen, und gab überdies von selbst an, dass sie für den Verkauf gedacht gewesen seien. Die Beweislage war aufgrund der Funde diesbezüglich zwar erdrückend, doch ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er davon absah, eine anderweitige Verantwortung zu konstruieren und mit der Anmerkung, dass die Betäubungsmittel zum Verkauf gedacht gewesen seien, von selbst weitere Angaben lieferte.