über den eigenen Tatanteil hin aus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24.08.2018 E. 2.6; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter beispielsweise nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18.12.2018 E. 5.4; 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 6.3). Der Beschuldigte war bereits zu Beginn des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Vorwürfe der Geldwäscherei geständig.