Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte sowohl im Strafverfahren als auch in der Haft- bzw. Strafvollzugseinrichtung grundsätzlich korrekt verhielt, was indes erwartet werden darf und deshalb nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. In Bezug auf einen möglichen Geständnisrabatt gilt es darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung